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Software-Entwicklerrechte
Aktuell
Kein Urheberrechtsschutz für Benutzeroberflächen von Software als deren Ausdrucksform
Der EuGH (Urt.v. 22.12.2010 - C-393/09, JurPC Web-Dok. 30/2011 (www.jurpc.de/rechtspr/20110030.mht) hat die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Benutzeroberflächen von Computerprogrammen als deren Ausdrucksform verneint (Abs. 51 des Urteils) , jedoch die Schutzfähigkeit als eigene geistige Schöpfung als möglich angesehen (Abs. 46). Der EuGH ist außerdem der Auffassung, dass die Ausstrahlung der Benutzeroberfläche in einer TV-Sendung keine öffentliche Wiedergabe darstellt, da dem Zuschauer keine interaktive Nutzung möglich ist (Abs. 57) Anmerkung: Die Aussage des Urteils ist wohl einzuschränken. Nur bezüglich der erwähnten Ausdrucksform kann es auf eine interaktive Nutzungsmöglichkeit ankommen. Ist die Gestaltung eigenständig schutzfähig, wird auch eine öffentliche Wiedergabe möglich und zu lizenzieren sein.
Eigenmächtiger Zugriff eines Entwicklers auf SAP-Qualitätssicherungssystem als Kündigungsgrund
Greift ein Entwickler eigenmächtig f auf das SAP-QS-System zu, um sich unberechtigt “nach Art eines ‘Hackers’ “ vollständige Lese- und Schreibrechte etwa für das Rechnungswesen oder Controlling zu verschaffen, kann er vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos außerordentlich gekündigt werden (LAG München, Urt.v.5.8.2009 - 11 Sa 1066/08).
Rechte von Software-Entwicklern
Immer häufiger weisen Verträge mit Software-Entwicklern erhebliche Lücken auf. Das liegt zumindest zum Teil daran, dass für neuere Entwicklungsformen wie Open Source oder agile Software-Entwicklung die vertrags- und schutzrechtlichen Auswirkungen im jeweiligen Projekt unzureichend geklärt werden.
Manchmal sind die Vertragswerke auch generell sehr karg und füllen (mit viel Luft) gerade eine halbe DIN A4-Seite. Software-Entwickler risikieren hiermit, dass sich verbleibende Regelungslücken zu ihrem Nachteil auswirken und sie zum Beispiel viel mehr Leistung schulden, als sie eigentlich erbringen wollten und können.
Rechtsberatung vor Vertragsabschluss kann und sollte solche Risiken reduzieren helfen.
Rechtsanwalt Dr. Frank A. Koch
Maximilianstr. 54 D-80538 München
Tel: 089/ 221 330 089/221 339 Fax: 089/ 227 673
E-Mail: koch@anwaltskanzlei-koch.de
Publikationen:
“Computer-Vertragsrecht”, 2009 in der 7. Auflage
“IT-Projektrecht”
“Handbuch Software-und Datenbankrecht” (2. Aufl.)
Mitarbeit am “Handbuch des Urheberrechts” (2.Aufl. 2009) zu Internet- und Datenbankverträgen
Regelmäßige Publikationen im “IT-Rechtsberater”
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