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Das Recht der Erneuerbaren Energien

 

Die wichtigsten Regelungspunkte für Einspeisungsverträge

1. Leistungsmerkmale  und sonstige vertragswesentliche technische Daten und Abläufe.

2. Daten zur Netzanbindung, Zuweisung eines Verknüpfungspunkts.

3. Typ der Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeisungsleistung (mit Hardware-/Software-Komponenten).

4. Kriterien der Abnahmefähigkeit, Verfahren der Funktionsprüfung.

5. Vereinbarung über Abweichung vom Abnahmevorbehalt.

6. Vergütung für Strom aus der Stromerzeugungsanlage.

7. Inbetriebssetzungskosten

8. Abrechnung Selbstverbrauch.

9. Abrechnungszeitraum.

10. Ablesung, Zeitpunkt und Durchführung.

11. Eigentum an Messeinrichtung.

12. Zutritts- und Kontrollrechte.

13. Einspeisemanagement.

14. Einbau, Wechsel und Ausbau von Messeinrichtungen.

15. Haftung des Anlagenbetreibers aus Verletzung vertraglicher Pflichten.

16. Dokumentations- und Auskunftspflichten.

17. Vertragslaufzeit.

18. Kündigungsfristen.

19. Übertragung der Vertragsrechte des Anlagenbetreibers auf Dritte.

20. Allgemeine Bestimmungen, anwendbares Recht, Leistungsschutzrechte (z.B. Patente) an Anlagen, Schriftform, Gerichtszuständigkeit.

 

www.anwaltskanzlei-koch.info     RA DR. Koch, München

 

 

Rechtssichere Verträge über Erneuerbare-Energien-Anlagen

 

Viele Verträge über Angebot oder Erwerb und Wartung von Anlagen und Systemen für erneuerbare Energien weisen erhebliche Lücken auf. Da es weder gefestigte Rechtsprechung noch bewährte Standverträge gibt, bleibt nur, jeden Vertrag zu Veräußerung oder  Erwerb einer Anlage oder zu deren Projektierung und Entwicklung vor Vertragsabschluss zu prüfen. Eine Liste dieser Prüfpunkte ist nachfolgend zusammengestellt. Diese Prüfung muss mit Bezug auf die jeweiligen durchaus unterschiedlichen Anlagetypen und Einsatzzwecke durchgeführt werden.

 

1. Leistungsbeschreibung

Die Leistung muss so konkret beschrieben sein, dass jederzeit prüfbar bzw. belegbar ihre Erbringung kontrolliert werden kann.

Bei komplexeren Leistungen sind eigenständig überprüfbare und abrechnungsfähige Projektschritte zu definieren, so etwa bei Geothermie, Windenergie oder Wasserkraft.

Außerdem sind die jeweiligen besonderen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sein, wie sie etwa für Wärmedämmungen bestehen (EEG 2009, EEWärmeG, EnEV).

In diesen Bereich gehört auch die Klärung, ob die Anlagen genehmigungsfähig  sein werden, und ob Anbieter den Netzausbau durchzuführen verpflichtet ist, ob das Erfordernis des Abschlusses eines Einspeisevertrags besteht und wie Solaranlagen zu kennzeichnen sind.

Ebenso müssen etwa Wartungsleistungen an einer Solaranlage abgegrenzt werden, etwa die Wechselrichter-Funktionsprüfung sowie Mess- und Reinigungsdienste und Dachdichtigkeitsprüfungen.

2. Leistungsfristen

Mit ausreichend genauen Zeitangaben ist festzulegen, bis wann die Leistung oder Teilleistung erbracht sein muss.

3. Funktionsprüfung und Abnahme

Werden Anlagen oder Anlagenteile neu erstellt, ist diese werkvertragliche Erstellungsleistung abnahmepflichtig.  Dies kann auch dann gelten, wenn fertige Komponenten individuell konfiguriert werden.

Die Komplexität von Leistungen kann es erfordern, dass die Vertragsmäßigkeit durch eine technische, zu protokollierende Funktionsprüfung. Dies bedarf auch bezüglich der Prüfkriterien der Vereinbarung.

4. Vergütung

Für die unterschiedlichen Leistungen sind die geschuldeten Vergütungen festzulegen., ebenso Obergrenzen von Pauschalvergütungen oder Stundensätzen.

5. Eigentumsvorbehalt

6. Gewährleistung

Zu klären ist, welche Mängelrechte der Kunden aus den unterschiedlichen Leistungsverträgen einschließlich der Wartung hat und wie etwa konkret eine Nacherfüllung durchzuführen ist. Klärungsbedürftig ist auch, ob der Kunde etwa bei zu geringer Leistungsfähigkeit einer Photovoltaik-Anlage Nachbesserung und/oder Schadensersatz verlangen kann.

7. Notwendige Mitwirkung des Kunden

Hier treten besonders häufig Probleme auf, da die erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden oft nicht ausreichend klar und vollständig definiert sind und der Unternehmer dann den Kunden erst einmal unter Fristsetzung auffordern muss. 

8. Haftung des leistenden Unternehmens

Zu klären ist, ob und in welchem Umfang der Unternehmer für bestimmte Haftungsrisiken einstehen soll und ob diese versichert sind.

9. Laufzeit von Verträgen, etwa bei Wartung

10.Gerichtsstand

 

RA Dr. Frank A. Koch, München

 

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