website design software

 

Recht der Forschung und Entwicklung

 

AKTUELL

Das Internet des Stroms - Smart Grid-Verträge

Intelligente Stromnetze (Smart Grids) vernetzen Stromanbieter und Nutzer, um die Lasten verteilen, transportieren aber zunehmend auch Daten. Die Steuerung und auch die Verbrauchsmessungen (Smart Metering durch intelligente digitale Stromzähler[1]) erfolgen zunehmend über internetbasierte Systeme. Diese müssen zwischen Anbietern untereinander und im Verhältnis zu den Nutzern kompatibel sein, insbesondere, wenn auch Nutzer Strom einspeisen wollen. Einzubeziehen sind nicht nur die großen Energieunternehmen, sondern auch die in zunehmender Anzahl auftretenden kleineren Unternehmen mit innovativen Applikationen, die Software und Systeme zuliefern. Richtig ausgelegte Systeme erlauben, den Energiebedarf in Echtzeit zu berechnen. Mittelfristig werden hier Millionen intelligenter Zähler und über diese 20 oder mehr elektronische Geräte im Haushalt elektronisch zu verwalten sein, aber auch Heizung, Klimaanlagen und Beleuchtung bis hin um “Smart Building” [2], wofür sich der Einsatz von Cloud Computing anbietet.

Wichtig ist die Vereinheitlichung der Schnittstellen und Standards für Messverfahren, Übertragung und Schutz der Nutzerdaten (auch gegenüber Wettbewerbern). Hier ist bei dezentraler Stromversorgung auf die Datenmodelle und Kommunikationsprotokolle der IEC 61 850-Norm zurückzugreifen, für kleinere Anlagen auf VDE-Anwendungsregeln . Soweit möglich, sollte auf bereits zertifizierte Lösungen zurückgegriffen werden (zu Zertifizierungen s. [2], S. 10-21). Das schwankende Angebot verschiedener Quellen erneuerbarer Energien muss durch Lastmanagement zwischen den Anbietern ausgeglichen werden, das Nachfrage und Angebot anpasst. In “virtuellen Kraftwerken” lassen sich mehrere dezentrale Stromerzeuger (wie Kraft-Wärme-Kopplungs-, Fotovoltaik-Anlagen, Windräder oder Laufwasserkraft) steuern und in einem virtuellen Kraftwerksverbund in ein  stabiles Stromangebot bringen (“Bandenergie”, [2], S. 26). 

Bei der Systemkonzeption müssen auch Sicherheitsmaßnahmen rechtzeitig miteingeplant werden. Nicht nur Computernetze, sondern auch Stromnetze sind angriffsgefährdet, etwa durch Schadsoftware [3]. Angriffe auf Smart Meter aus dem Netz wurden bereits demonstriert ([2], S. 24). Vor Vertragsschluss abzuklären ist, ob und welche Absicherungen Unternehmen wie auch Kunden treffen müssen, um nicht selbst zum Weiterverteiler der Angriffe zu werden [3]. Zumindest sollten die Systeme - als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit (§§ 434 Abs.1 Satz 1 oder 633 Abs. 2 Satz 1 BGB) - so sicher sein wie ein verschlüsseltes WLAN [1].

Diese Merkmale müssen in den konkreten Projektverträgen so konkret vereinbart werden, dass eine Funktionsprüfung und Abnahme möglich sind. Kunden müssen sicherstellen, dass sie bequem zu kostengünstigeren anderen Anbietern wechseln können, ohne ihre vorhandenen Mess- und Elektrogeräte austauschen zu müssen. Unternehmen können außerdem die Kosten reduzieren, indem sie den Strom mit anderen Unternehmen teilen [4] und hierbei Skaleneffekte nutzen; hier sind spezifische .Kooperationsverträge erforderlich, die Vorleistungen (z.B. Investitionen), Mindestquoten, Haftung, Vertragsstrafen etc. regeln.

Je mehr (auch kleinere) Stromanbieter auftreten, desto wichtiger sind hier geregelte Lastverteilung und stabile Netze. Auf Spannungs- und Frequenzänderungen muss sofort reagiert werden können. Alle Stromanbieter haben Kostenvorteile, da sie ihre Systeme nicht mehr auf Höchstbelastung auslegen müssen [5]. 

[1] Magdans,Zeit Online 4.3.2011, www.zeit.de/digital/2011-03/energieeffizienz-cebit                             [2] Hill, Computerwoche, www.computerwoche.de/2357233                                                           [3] Kremp/Rosenbach, Spiegel Online, www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,757912,00.html, S.2.         [4] Schultz, Spiegel Online,  www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/0,1518,663770,00.html               [5] www.spiegel.de/wikipedia/Intelligentes_Stromnetz.html

Neue Standards für Rechnernetzwerke

23 IT-Unternehmen haben die Open Networking Foundation (www.opennetworkingfoundation.org) gegründet, um die unterschiedlichen Netze (Kabel, Mobil, Firmenkommunikation und Finanztransaktionen) zu standardisieren und hierdurch den Datenfluss zu verbessern.

Quelle: www.heise.de/tr/artikel/Startschuss-fuer-ein-neues-Internet-1218929.html

CHECKLISTE:

Die Einführung neuer Standards hat für laufende und neu geplante Vernetzungsprojekte auch vertragsrechtlich erhebliche Bedeutung:

  • IT-Systeme müssen “aufwärtskompatibel” ausgelegt oder ggf. nachgerüstet werden. Die Vorgaben für Maintenance und Weiterentwicklungen ändern sich.
  • Die Vergabe von Aufträgen an Systemanbieter und Dienstleister muss angepasst oder wiederholt werden: Es können nämlich für die geänderten Leistungsspezifikationen neue Anbieter in Betracht kommen.
  • An den Standards können Urheber- und Leistungsschutzrechte bestehen, die Lizenzgebühren begründen.

 

 

   Verträge für Forschung und Entwicklung (F&E)

Forschung und Entwicklung sind standortwesentlich. Allerdings gibt es keinen gesetzlichen Vertragstyp “F&E”. Folge ist, dass alle erforderlichen Regelungen unbedingt  ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden müssen, soweit nicht die allgemeinen BGB-Vertragstypen einschlägig sind. Eine Übersicht über die wichtigsten Regelungspunkte wird unten gegeben.

Ein weiterer Aspekt macht die Vertragspraxis noch komplizierter und beratungsbedürftiger: Der jeweilige Vertragsinhalt muss mit dem Kartellrecht vereinbar sein. Hier ist zu beachten, dass eine wesentliche Änderung der Rechtslage bevorsteht. Die Gruppenfreistellungsverordnungen (GFVO) aus 2000 treten zum 31.12.2010 außer Kraft. Verträge müssen an die  Änderungen in den neuen GVO angepasst werden, so etwa bei der transparenten Bezeichnung der Schutzrechte und Gestaltung der gemeinsamen Tätigkeit, dem Zugang zu Know-how durch alle Vertragsparteien und der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Auch neue Leitlinien zur Anwendbarkeit des Art. 101 EUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit werden anzuwenden sein. Für die zu verwendenden AGB ist zu prüfen (Leitlinien Nr. 291 ff -E), ob die Standardbedingungen wettbewerbsbeschränkende Auswirkung haben können, ob also etwa auch andere AGB verwendet werden dürfen.  Und vertragsrechtlich ist dann zu prüfen, was gelten soll, wenn sich diese AGB widersprechen. Zudem steigt die Wahrscheinlichkeit wettbewerbsbeschränkender Auswirkungen mit der Größe des Marktanteils der (eigentlich im Wettbewerb zueinander stehenden) Vertragspartner der Vereinbarung (Marktanteilsschwelle weiterhin 25%, wenn die beteiligten Unternehmen Wettbewerber sind ). Folge: Eine allgemeine AGB-rechtliche Prüfung reicht nicht aus. Vielmehr muss als “Filter” ergänzend eine kartellrechtliche Prüfung erfolgen (insbesondere nach Art. 5 GFVO). Keinesfalls kann es deshalb genügen, einfach ein Vertragsmuster aus einer Mustersammlung oder aus dem Web zu übernehmen.

Die 10 wichtigsten Prüfpunkte bei der Vertragsgestaltung:

Bei jedem der folgenden Punkte ist insbesondere bei gemeinsamer F&E sorgfältige Prüfung im Einzelfall erforderlich:

(1)  Welcher Vertragstyp ist anwendbar und welche Leistungsteile kann er erfassen ? 

Üblicherweise wird unterschieden zwischen

    - Kooperation: Wissensaustausch

    - Auftragsforschung: einseitiger Wissenstransfer und

    - Werkvertrag,

doch kann jeder dieser Forschungstypen Leistungselemente aufweisen, die Werkvertragsrecht folgen (damit  das Einstehenmüssen für Erreichen eines Leistungserfolgs verlangen).

(2)  Soll die Verwertung der Ergebnisse getrennt oder gemeinsam erfolgen ? Im zweiten Fall ist zu prüfen, ob eine entsprechende Vereinbarung kartellrechtlich zulässig ist.

(3)  Angemessene Verteilung der Haftungsrisiken zwischen den Vertragsparteien (etwa für Schutzrechtsverletzungen).

(4)  Abrechnungsmodalitäten, Mehrkosten, Fälligkeit.

(5)  Wahrnehmen von Schutzrechten (z.B. Registrieren)

(6)  Kündigungsregelungen

(7)  Schiedsvereinbarungen

(8)  Vertraulichkeit/Geheimhaltung, Wettbewerbsverbote, Nichtangriffsklauseln

(9)  Allgemeine Bestimmungen: Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(10) Bei Auftragsforschung außerdem:

    (a) Mitwirkung des Auftraggebers und Informationspflichten des Auftragnehmers

    (b) Regelung zur Leistungsabnahme, ggf. mit Fälligkeitsregelung verbunden.

    (c) Zeitplan (Milestones), Fristen, Verzugssanktionen (z.B. Vertragsstrafen).

    (d) Leistungsänderungen , Change Management, Eskalationsregelungen.

    (e) Bei Mängelgewährleistung Mängelrechte, Garantien.

     

RA Dr. Koch, München, im August 2010.

Tags: F&E-Verträge, Forschung und Entwicklung, GFVO, AGB, Leitlinien

 

[Computerrecht] [F&E-Recht] [Computerrecht-Kanzlei] [IT-Recht/Projektverträge] [Internet-Recht] [Publikationen] [Downloads] [Ihre Computerrechte] [Entwicklerrechte] [IT-Rechtsstreit] [Cloud Computing-Vertrag] [Vertrags-Check im Web] [Gentechnikrecht] [IT-Recht Kanzlei RA Dr. Koch] [Vergaberecht] [FDA-Konformität von IT] [KRITIS] [IT-Sicherheitsrecht] [Gesetze] [Erneuerbare Energien] [Produktsicherheitsrecht] [Datenschutzrecht]