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Ihre Computerrechte

Jeder Einsatz von Computern kann Ihre Rechte oder die Rechte anderer berühren. Prüfen Sie für bestehende oder mögliche Konfliktfälle, welche Rechte Sie haben oder welche Rechtsrisiken bestehen. Auf spezifischen Beratungsbedarf wird hingewiesen.

Übersicht:

  • Nutzung von Computerprogrammen
  • Nutzung des Internet
  • Nutzung von Computerprogrammen:

    Zulässige Handlungen zur Benutzung des Computerprogramms :

  • Kopieren (“Vervielfältigen”) nur, soweit für Anwendung erforderlich (§ 69 c Nr. 1 UrhG). Vervielfältigungsrechte werden von Anbietern in sehr unterschiedlichem Umfang eingeräumt. Rat: Unbedingt vor Vertragsabschluss prüfen, welche Nutzungsrechte konkret (für wieviele Arbeitsplätze) eingeräumt sind.
  • Installieren (Laden in den Rechner) bei Mehrplatznutzung nur für die vereinbarte Zahl der Arbeitsplätze.
  • Weiterverkaufen (“Verbreiten”) nur des Programmexemplar auf erworbenem Originaldaträger (§ 69 c Nr. 3 UrhG) - bei online heruntergeladener Programmkopie mangels Verkörperung keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Anbieters und also Weiterveräußern sowie Online-Zugänglichmachen unzulässig.
  • Vermieten auch dann nur mit Zustimmung des Anbieters, wenn die Weiterveräußerung zulässig ist (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG)
  • Quellcode rückerschließen (“Dekompilieren”, Disassemblieren) nur bezüglich Schnittstellen, niemals für as gesamte Programm.
  • Ändern des Codes (als “Bearbeitung” oder “Umarbeitung” des Programms) nur mit Zustimmung des Anbieters zulässig.
  • Online-Zugänglichmachen erworbener Kopien nur mit Zustimmung des Anbieters (§§ 69 c Nr. 4, 19 a UrhG).
  • Rechte aus Erwerb von Hardware und Software

    Keine Vertragserfüllung: Anbieter leistet nicht oder nur unvollständig. Fehlt etwa die Dokumentation, ist Vertrag teilweise oder sogar vollständig nichterfüllt. Rat: Genau prüfen, ob (a) die Software ohne Dokumentation nicht oder nur in einzelnen Bereichen nicht genutzt werden kann, (b) ob die Dokumentation fehlt oder ob ein Teil von ihr fehlt (etwa Hinweise zum Wiederanlauf des Systems nach Absturz) oder ob (c ) Inhalte falsch sind. Bei (b) und ( c) kann Mangel vorliegen und rasche Rüge notwendig sein  (§ 377 HGB) !

    Leistungsmängel: Liegt eine nachteilige Abweichung vom geschuldeten Soll vor ? Kann der Mangel reproduziert (= dem Anbieter vorgeführt) werden ? Liegt eine Garantie des Anbieters oder Herstellers vor oder eine einschlägige Herstellerwerbung (etwa mit der Sicherheit einer Software) ?  Ist Anbieter zur Nachbesserung bereit ? Erfolgt sie durch Update und wann ist mit diesem zu rechnen ? Entstehen ersatzfähige Schäden, weil die Software zeitweilig oder gar nicht genutzt werden kann ?  Rat: Bereits die erste Mängelrüge sollte rechtlich gut vorbereitet sein, um Rechtsverluste zu vermeiden. Gleiches gilt erst recht für einen Rücktritt; hier sind die Auswirkungen auf andere Verträge (z.B. Wartung) zu prüfen. Nachlieferung/Rückgewähr: Liefert der Verkäufer auf Mängelrüge hin ein mangelfreies Exemplar nach, kann er Rückgewähr des mangelhaften Produkts (z.B. beschädigter Rechner) verlangen, nicht aber Wertersatz für eine temporäre Nutzung (BGH CR 2009, 75).

     

    Nutzung des Internet:

    Schutz von Webangeboten im Internet

    • Wird aus Urheberrecht geschütztes Werk im Web präsentiert ? Sind die Nutzungsbedingungen klar definiert ? Wird aus ausländisches Recht verwiesen ?
    • Ist der Domain-Name (aus Kennzeichenrecht) schutzfähig ? Kennzeichen mit ausreichender Unterscheidungskraft ? Namensrecht an Domains ? (

    Haftung im Web

    • Sind eigene Inhalte ausreichend geprüft, ob sie Rechte Dritter verletzen ?
    • Haftet bei Rechtsverletzung der Provider für fremde Informationen ? Wann hat er welche Kenntnis von diesen ? Einschränkung der Haftung des Access Providers.?

    E-Commerce

    • Sind Einschränkungen der Kundenrechte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter zulässig, auf deren Webseite mit wenig Clicks zugänglich und ausdruckbar  ?
    • Macht der Anbieter auf seiner Webseite alle erforderlichen Pflichtangaben, wie etwa die zustellfähige Anschrift und E-Mail-Adresse, Eintragungen im Register (z.B. im Handelsregister), Umsatzsteueridentifikationsnummer) ? Sind “kommerzielle Kommunikationen” (Werbung) als solche gekennzeichnet ? Werden gegenüber Verbrauchern alle im Fernabsatz notwendigen Informationen gegeben ?

    RA Dr. Koch, März 2010

     

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