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Streaming - Recht: Haftung und Verträge
Aktuell wird im Netz diskutiert, welche Rechte Anbieter und Nutzer beachten müssen, die Kopien von digitalen Werken wie Filmen oder Songs streamen bzw.gestreamt bekommen wollen. Hierbei sind zwei Streaming-Verfahren zu unterscheiden:
- Der Anbieter überträgt Inhalte gleichzeitig an alle angeschlossenen Nutzer (notwendig: Senderecht) oder auf Abruf an den einzelnen Nutzer (notwendig Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen), aber jeweils ohne dauerhaftes Abspeichern “Live Streaming”).
Im Browser-Cache des Nutzerrechners werden in beiden Fällen übertragene Teilkopien des Werks temporär abgespeichert. und je nach gewählter Browser-Einstellung unterschiedlich schnell wieder gelöscht, um Platz für nachfolgende Dateiteile zu schaffen. Soweit dieses Zwischenspeichern nur der Übertragung beim Streaming dient (der Nutzer also etwa nicht eine vollständige Kopie dauerhaft erstellen kann), ist es ein “integraler und wesentlicher Teil” des technischen Streamingverfahrens und für die nutzerseitige rechtmäßige Nutzung des Streams zulässig (§ 44 a UrhG). Dieses Zwischenspeichern erfolgt begleitend und hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung (außerhalb der reinen Werknutzung durch das Streaming).
- Der Anbieter streamt den Inhalt auf Nutzerabruf in der Weise, dass auf dem Nutzerrechner eine vollständige Kopie entsteht (“Progressive Download”). Darf der Nutzer von einem Werk einzelne Kopien zum privaten Gebrauch erstellen (§ 53 I Satz 1 UrhG), so auch mittels Progressive Download.
In beiden Fällen müssen Content-Dateien nicht erst vollständig heruntergeladen werden, bevor ihre Wiedergabe möglich ist (was beim Podcasting der Fall ist). Vielmehr erfolgt die Wiedergabe während der Übertragung selbst.
Wenn Nutzer selbst Dateien Werkkopien hochladen, müssen sie berechtigt sein, diese Kopien online Dritten öffentlich zugänglich zu machen. Bei selbsterstellten Videos ist dies unproblematisch, bei heruntergeladenen Filmen aber unzulässig. Zulässig wiederum ist das zusätzliche Abspeichern einer rechtmäßig erworbenen Kopie auf Rechnern von Hosting-Anbietern, wenn nur der heraufladende Nutzer die Kopie wieder abrufen kann (etwa auf sein iPhone), nicht aber andere Nutzer aus der Öffentlichkeit.
Für die Werknutzung durch Streaming sind neue Modelle der vertraglichen Lizenzierung möglich und erforderlich, die unmittelbar an dieser Nutzungsart anknüpfen und an die spezifischen Sachverhalte anzupassen sind. Die Grundlagen solcher Verträge werden näher dargestellt von
Frank. A. Koch, Der Content bleibt im Netz, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Heft 7/2010, S. 574.
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