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Verbraucherrechte im Web
Besondere Regelungen gelten für Verträge von Verbrauchern mit Unternehmern im Internet. Werden diese Regelungen nicht beachtet, kann Rechteverlust drohen. Das Risiko wächst, weil die einschlägigen Regelungen auf mehrere Gesetze verteilt und unübersichtlich sind. Überdies kann die Rechtsprechung noch zu wichtigen Änderungen der Anforderungen führen.
I. Beteiligte Vertragsparteien
1. Wer ist “Verbraucher” ?
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft für Zwecke abschließt, die weder gewerblicher noch selbständiger Berufstätigkeit zuzurechnen sind (§ 13 BGB). Jedermann, der Geschäfte zur Deckung seines privaten Bedarfs abschließt, ist also Verbraucher. Das gilt auch für Arbeitnehmer, wenn sie etwa Fachliteratur für die berufliche Fortbildung erwerben. Auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts können Verbraucher sein (BGHZ 149, 80, 83).
“Dual Use”:Können Produkte privat oder beruflich-gewerblich genutzt werden (etwa PCs), kommt es darauf an, in welchem Bereich der Schwerpunkt liegt (EuGH NJW 2005, 653).
2. Wer ist “Unternehmer” ?
Verbraucher können Verträge mit anderen Verbrauchern abschließen. Hier gilt kein besonderes Verbraucherschutzrecht, sondern das allgemeine Vertragsrecht des BGB. Verbraucherschutzrecht ist nur anwendbar, wenn der Verbraucher den Vertrag mit einem Unternehmer abschließt.
Unternehmer üben als natürliche oder juristische Personen (wie etwa eine GmbH) eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aus (§ 14 BGB). Diese Tätigkeit muss planvoll und auf eine gewisse Dauer angelegt, jedoch nicht notwendig auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Wer also nur gelegentlich einen Gegenstand im Netz anbietet, gilt dennoch als Verbraucher, aber nicht mehr, wenn er dies regelmäßig tut. “Powerseller” sind also i.d.R. Unternehmer (AG Radolfzell NJW 2004, 3342), ebenso Betreiber von Online-Shops (OLG Hamburg, WRP 2008, 522) oder allgemein ein Anbieter mit einer Vielzahl von Bewertungen (LG Kleve Urt.v.1.9.2004) oder bei Einsatz von professioneller Werbung oder Verwendung von AGB.
Ein unter das Fernabsatzrecht fallendes System ist etwa das Verkaufssystem von eBay.
3. Was ist ein “Fernabsatzvertrag” ?
Werden Waren im Web erworben oder Dienstleistungen erbracht (z.B. E- Mail-Versendung), liegt ein “Fernabsatzvertrag” vor (§ 312 b BGB). Erfasst wird etwa der Erwerb von Computerprogrammen auf Datenträgern. Das soll nach gerichtlich noch nicht bestätigter Auffassung auch für den Download der Programme gelten.
Allerdings greift Fernabsatzrecht nur ein, wenn der Unternehmer ein Vertriebs- oder Dienstleistungssystem organisiert hat, mit dem er regelmäßig Geschäfte tätigen kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Unternehmer nur gelegentlich Fax- oder E-Mail-Anfragen von (möglichen) Kunden beantwortet.
Fernabsatzrecht ist allerdings nicht anwendbar, wenn Lebensmittel, Getränke oder sonstige Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs geliefert werden (“Pizza-Klausel”, § 312 b II Nr. 5 BGB), ebenso nicht auf touristische oder gastronomische Dienstleistungen (§ 312 b II Nr. 6 BGB), aber auch nicht auf Buchungsplattformen (LG Berlin 33 O 130/03, umstritten)
Außerdem muss der Unternehmer für Vertragsanbahnung und Vertragsschluss ausschließlich “Fernkommunikationsmittel” verwendet haben (zu denen neben Telefon, Fax oder E-Mail auch Briefe gehören). Fernabsatzrecht gilt also nicht, wenn sich ein Kunde ein Warenangebot zwar auf der Webseite anschaut, aber dann im Ladengeschäft des Anbieters kauft (allerdings kann ein Verbrauchsgüterkauf i.S.v. § 474 BGB vorliegen). Fernabsatzrecht soll außerdem dann gelten, wenn der Vertrag online abgeschlossen, die Ware aber durch den Verbraucher abgeholt wird. Es gilt wiederum nicht, wenn ein Unternehmer nur gelegentlich (also nicht systematisch) einen Gegenstand online anbietet (etwa gebrauchte Hardware)
Verbraucher können beanspruchen, rechtzeitig vor Bestellung informiert zu werden. Außerdem steht ihnen im Fernabsatz ein Widerrufsrecht zu oder (soweit vereinbart) ein Rückgaberecht:
ACHTUNG: Auch im Web gelten die BGB-Grundsätze zum Vertragsschluss. Wie bei dem Ausstellen von Ware im Schaufenster eines Kaufhauses ist auch das Offerieren von Waren im Internet-Shop noch kein verbindliches Angebot, sondern nur eine Aufforderung, Angebote zu machen (juristisch eine “invitatio ad offerendum”). Bestellt nun ein Interessent auf das Angebot hin, steht es dem Verkäufer frei, dieses Angebot anzunehmen. Auch die Übersendung einer “Bestellbestätigung” soll noch keine Annahme des Angebots darstellen (AG München, Urt.v.4.2.2010 - 281 C 27753/09, BeckRS 2010, 18273 und NJW-aktuell 33/2010, 40). Das Angebot auf einer Internet-Auktionsplattform wird aber als regelmäßig rechtsverbindlich angesehen.
Außerdem muss im Einzelfall geprüft werden, welche Erklärung der Anbieter abgegeben hat. Wenn der Anbieter einen (voraussichtlichen) Liefertermin nennt oder kommentarlos die bestellte Ware anliefert, ist hierin sehr wohl eine Annahme zu sehen, ebenso, wenn er nicht nur allgemein den Eingang der Bestellung bestätigt, sondern deren Bearbeitung ankündigt.
II. Anbieterpflichten im Fernabsatz
1. Informationspflichten beim Fernabsatz
Der Anbieter muss den Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich unterrichten. Diese Verpflichtung ist zweigeteilt:
Geschäftsmäßige Anbieter von Diensten im Web müssen zunächst aus Telemedienrecht informieren insbesondere über die Person des Unternehmers oder bei juristischen Personen die Vertretungsberechtigten mit ladungsfähiger Anschrift (an die also eine Klage zugestellt werden kann) Handels- oder sonstiges Register mit Registernummer, Unternehmensregisternummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und E-Mail-Adresse (§ 5 Telemediengesetz).
Diese Informationspflicht ist mittlerweile durch die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungspflichten (DLInfoV) v. 12.3.2010 ergänzt worden, die seit dem 18.5.2010 gilt. Nach § 2 I DLInfoV stets angegeben werden müssen etwa Familien- und Vorname bzw. bei juristischen Personen die Rechtsform, beim Register auch das Registergericht, ggf. verwendete allgemeine AGB und Vertragsklauseln über anwendbares Recht oder über den Gerichtsstand, die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, über die Gewährleistung hinausgehende Garantien und bei Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung Namen und Anschrift des Versicherers, aber auch Preise (§ 4 DLInfoV).
Auf Anfrage mitzuteilende Informationen: Wird die Dienstleistung in Ausübung eines “reglementierten Berufs” erbracht (z.B. Rechtsanwalt, s. BRAK-Informationen), ist auf berufsrechtliche Regelungen hinzuweisen, Ausübung in beruflichen Gemeinschaften und Maßnahmen gegen mögliche Interessenkonflikte, anwendbare Verhaltenskodizes (§ 3 I DLInfoV).
Diese Informationen müssen, wenn sie im Internet präsentiert werden, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein (§ 5 I TMG), und zwar schon vor Vertragsschluss. Ein (“sprechender”) Link zur die Anbieterkennzeichnung (“Impressum”, “Lieferbedingungen”) auf einer separaten Webseite mit den Anbieterinformationen ist ausreichend (OLG München MMR 2004, 36), muss aber auf jeder Webseite vorhanden sein (am besten an deren Beginn, damit nicht ein Scrollen erforderlich ist).
Außerdem müssen “kommerzielle Kommunikationen” (Werbung) und deren Anbieter, ebenso verkaufsfördernde Maßnahmen wie Rabatte klar gekennzeichnet sein (§ 6 TMG). Schließlich muss der Anbieter dem Interessenten technische Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern vor Bestellungsabgabe zur Verfügung stellen und hierüber klar und verständlich informieren (LG Berlin 16 O 743/02), außerdem den Eingang einer Bestellung elektronisch bestätigen und den Abruf der Vertragsbestimmungen und AGB ermöglichen (§ 312 e I BGB):
Aus Fernabsatzrecht müssen die Anbieter rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung unterrichten über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung (§ 312 c BGB) , Gesamtpreis (Art. 246 § 1 I Nr. 7 EGBGB) und evtl. Liefer- und Versandkosten, verfügbare Zahlungsarten und Fälligkeit. Der Preisangaben im Web müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen (etwa neben den Produktabbildungen eingefügt) sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein (§ 1 VI PAngV). Da viele Dienste im Web kostenfrei (nämlich werbefinanziert) sind, muss der Anbieter ausdrücklich darauf hinweisen, dass sein Angebot nur gegen Entgelt erbracht wird; der Kunde muss nicht generell von Entgeltpflichtigkeit ausgehen (OLG Frankfurt, VuR 2009, 151 - Abofallen). Der Hinweis sollte gut lesbar (kein Kleindruck) und auf der Angebotsseite enthalten sein (nicht versteckt in den AGB, AG München, VuR 2008, 398). Fehlt er oder ist er versteckt, wird die Entgeltpflicht nicht zum Vertragsinhalt.
Auf Liefervorbehalte und Lieferzeiten ist hinzuweisen. Zu unterrichten ist gemäß § 305 II Nr. 1 BGB auch über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die bestehenden Rechte auf Widerruf oder Rückgabe (§ 312 c BGB). Bei Vertragsschluss müssen auch die AGB vorliegen oder abrufbar sein. Sie müssen außerdem Angaben darüber enthalten, wie der Vertrag zustandekommt (Art. 246 § 1 I Nr. 4 EGBGB), etwa Angaben über den Ablauf einer Online-Auktion, weiter über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen (Art. 246 § 3 Nr. 1 EGBGB), über die Speicherung des Vertragstextes durch den Unternehmer nach Vertragsschluss und die Zugänglichkeit des Vertragstextes für den Verbraucher (Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB)
Die Informationen sind auf der Webseite des Unternehmers vorzuhalten und dem Käufer spätestens mit Lieferung in Textform zugänglich zu machen. Die Information gilt als nicht ausreichend, wenn der Nutzer zu ihrer Lektüre erst Zusatzprogramme herunterladen muss, ausgenommen Texte in aktuellen Versionen des PDF-Formats.
Der Anbieter muss unverzüglich (spätestens einen Tag) nach Vertragsschluss (§ 355 II 2 BGB) etwa per E-Mail darauf hinweisen, dass ein Widerrufsrecht besteht, der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform (etwa per E-Mail) erklärt werden kann, und er muss weiter auf Beginn und Dauer der Widerrufsfrist hinweisen sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt (§ 360 I 2 Nr. 1 - 4 BGB). Eine entsprechende Regelung gilt für die Rückgabebelehrung § 360 II BGB). Diese Belehrungen genügen den gesetzlichen Anforderungen, wenn die Muster über die Widerrufs- und Rückgaberechtsbelehrungen (Fassung 2009) verwendet werden (§ 360 III 1 BGB). Ausreichend ist, wenn diese Informationen auf der Webseite des Anbieters wiedergegeben werden und vom Kunden heruntergeladen werden können. Für die Belehrungen wurde festgestellt, dass die bloße Möglichkeit des Herunterladens (Download) und Abspeicherns nicht das Erfordernis einer Mitteilung in Textform ( § 126 b BGB) erfüllt (OLG Stuttgart, MMR 2008, 616f).
Es empfiehlt sich, neben den “Impressums”-Link jeweils auch den Link zu den Vertragsbedingungen und zum Widerrufsrecht oder dem Rückgabe- recht einzufügen. Muss erst umfangreich gescrollt werden, um dann zu einem Link zu gelangen, der wieder auf einen Link verweist, so kann dies reine unzureichende Belehrung darstellen (OLG Brandenburg, MDR 2007, 43).
ACHTUNG: In einigen Darstellungen wird noch auf die BGB- Informationspflichtenverordnung verwiesen, die seit 2009 aber nur noch Reiserecht betrifft. Seit dem 11.6.2010 verweist der geänderte § 355 BGB auf die angepassten Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung Anlage 1 zu Art. 246 EGBGB, www.bmj.bund.de )
Nach der Bestellung muss der Anbieter dem Kunden den erfolgten Zugang der Bestellung unverzüglich elektronisch bestätigen (§ 312 I S. 1 Nr. 3 BGB). Diese Bestätigung kann etwa durch Auto-Reply-Funktion des Servers erfolgen und stellt noch keine Annahme des Kaufangebots dar. Teilt der Anbieter freilich mit, er werde die Bestellung “umgehend bearbeiten”, kann hierin eine Annahme der Kundenbestellung zu sehen sein; die Rechtsprechung ist hier aber noch nicht einheitlich.
2. Widerrufs- und Rückgaberecht des Kunden (§ 312 d BGB)
Das Widerrufsrecht besteht als gesetzliches Recht (§ 312 d I 1 BGB). Der Widerruf muss binnen 14 Tagen ab Vertragsschluss erklärt werden (§ 355 I 2 BGB). Ersatzweise ist die Rücksendung der Ware in der Frist als Widerruf zu verstehen (§ 355 I 2 BGB). Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsschluss, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat ab Belehrung; sie endet spätestens nach sechs Monaten (§ 355 IV BGB). Diese Frist beginnt außerdem erst an dem Tag zu laufen, an dem die Informationen aus der vorgenannten Unterrichtung beim Verbraucher eingegangen sind (§ 355 II BGB). Unterbleibt die Unterrichtung, läuft auch keine Widerrufsfrist (§ 355 IV 3 BGB). Der Widerruf muss nicht begründet werden. Der Widerruf kann in Textform, also auch durch E-Mail erklärt werden, ebenso durch Ausfüllen eines Website-Formulars. Nach Ausübung des Widerrufsrechts muss der Kunde einen Wertersatz für gezogene Nutzungen leisten (§§357 I, 346 BGB). Der EuGH (NJW 2009, 3015) hat allerdings eine allgemeine Wertersatzpflicht des Kunden abgelehnt.
Anstelle des Widerrufsrecht kann bei Warenlieferungen ein Rückgaberecht vertraglich vereinbart werden (§ 312 I 2 BGB). Die Vorschriften zum Widerrufsrecht gelten entsprechend (§ 356 II 2 BGB).
Der Vertrag ist (anders als beim Kauf auf Probe, § 454 BGB) sofort voll wirksam (auch bei unvollständiger oder fehlender Information), muss aber mit Widerruf oder durch Rückgabe rückabgewickelt werden.
Rücksendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Anbieters, wenn die Sache durch Paket zum Verbraucher versandt wurde (§ 357 II 2 BGB). Die Rücksendekosten dürfen dem Verbraucher bei Bestehen eines Widerrufsrechts (nach § 312 d I 1 BGB) in den Anbieter-AGB auferlegt werden, wenn die Sache nicht mehr als € 40 kostet oder wenn bei einem höheren Preis der Verbraucher noch keine Zahlung geleistet hat (§ 357 II 3 BGB). Die Kosten für die Anlieferung (“Hinsendekosten”) darf der Anbieter dem Verbraucher nicht auferlegen (EuGH, Urt.v.15.4.2010 -Rs. C-511/08, ITRB 2010, 122).
Der Anbieter wird als berechtigt angesehen, bis zum Rückerhalt der Ware die bezahlte Vergütung zurückzubehalten.
Zu beachten ist, dass Rechte der Kunden aus Gewährleistung unabhängig von den Bestimmungen zu Widerruf und Rückgabe bestehen. Der Kunde ist also nicht auf Widerruf oder Rückgabe beschränkt. Er kann auch innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängelbeseitigung verlangen.
RA Dr. Frank A. Koch, München, im August 2010
koch@anwaltskanzlei-koch.de
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