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Rechtsanwalt Dr. Frank A. Koch, München
Aktuelles Vergaberecht
Die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber muss in einem gesetzlich geregelten Verfahren erfolgen. Dieses Verfahren unterliegt häufiger Aktualisierung. Dies erhöht das Risiko für Auftraggeber wie Auftragnehmer, Aufträge nicht nach den aktuellen Anforderungen zu vergeben bzw. zu kontraktieren. Das gilt etwa für
- unzureichende Beachtung der unterschiedlichen aktuellen Schwellenwerte für die bundesweite bzw. EU-weite Vergabe:
Werden bundesweite branchenspezifische Schwellenwerte überschritten, ist EU-Recht anwendbar (s. näher § 2 VgV, Stand 7.6.2010). In den Bundesländern können unterschiedliche Schwellenwerte gelten; bei Unterschreiten der Schwellenwerte ist freihändige oder beschränkte Vergabe möglich.
- die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verfahren des “wettbewerblichen Dialogs” zulässig ist und die Anbieter mitwirken dürfen:
Das Dialogverfahren ist bei besonders komplexen Aufträgen durchzuführen (§ 101 GWB).
- Ein benachteiligter Bieter kann ein Nachprüfungsverfahren beantragen, wenn die Vergabe bereits erfolgt ist (§§ 107 ff GWB). Vorbeugender Rechtsschutz ist nicht möglich (ausgenommen in gesetzlich gestatteten Fällen).
Der Bieter muss darlegen, dass er ein wirtschaftliches Interesse am Auftrag hat, die Vergabe seine Rechte verletzt und ein wirtschaftlicher Schaden droht, außerdem, dass er Aussicht auf Erteilung des Zuschlags hatte und er den Rechtsverstoß unverzüglich beim Auftraggeber gerügt hat. Der Bieter kann einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens haben (§ 126 II GWB).
- die Frage, ob Bieter als “gesetzestreue Unternehmen” ( § 97 IV 1 GWB) ihre Compliance nachweisen müssen
- und die Frage, welche Dokumente die “Vergabeunterlagen” enthalten müssen.
Im IT-Recht: kann außerdem zu prüfen sein:
- die Zulässigkeit der Einbeziehung von Open Source Software in die systemoffene Leistungsbeschreibung und die Anforderung gegenüber allen Bietern, den Quellcode offenzulegen,
Rechtsgrundlagen:
GWB
VgV 2010
VOL/A 2009
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